Die heutige Altersvorsorge in Deutschland basiert auf den so genannten drei Säulen:
Eine alternative Klassifizierung ist das 3-Schichten-Modell, das nicht den Träger der Altersvorsorge, sondern steuerliche Aspekte in den Vordergrund stellt:
Die gesetzliche Vorsorge basiert auf dem Umlageverfahren. Die eingezahlten Beiträge werden nicht gespart, sondern sofort für die laufenden Rentenzahlungen an die derzeitigen Rentner verwendet. Daher besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge, sondern nur auf Beteiligung an den laufenden Einnahmen (sogenannte Anwartschaft).
Beamte und Gleichgestellte (Richter und Berufssoldaten) zahlen zwar keine eigenen Beiträge ein, dafür ist die Besoldung dieses Personenkreises von Anfang an niedriger bemessen als es für gleichwertige Tätigkeiten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angemessen wäre.
Die junge Generation kommt damit für die Rente der alten Generation auf (so genannter Generationenvertrag). Dieser beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Aufgrund der Alterspyramide in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern müssen aber zukünftig immer weniger Arbeitnehmer die Renten von immer mehr Rentnern finanzieren, was zu steigenden Rentenversicherungsbeiträgen für die Erwerbstätigen führen muss, wenn die Rentenleistungen an den einzelnen Rentner nicht reduziert werden sollen.
Ab 2012 erhöht sich das Regelrenteneintrittsalter für den Geburtsjahrgang 1947 um einen Monat; für Folgejahrgänge in jedem weiteren Jahr um einen weiteren Monat, bis der Jahrgang 1958 im Jahr 2023 mit dem 66. Lebensjahr in die abschlagsfreie Altersrente gehen kann. Die darauf folgenden Jahrgänge müssen mit einer beschleunigten Anhebung der Altersgrenze um jeweils zwei Monate pro Jahr rechnen; damit wird die volle Anhebung auf das 67. Lebensjahr erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 wirksam. Jeder Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme führt zu einem Rentenabschlag von 0,3 Prozent des Rentenbetrages, pro Jahr also von 3,6 Prozent.
Im Jahr 2030 werden nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) durch das höhere Lebensalter und bei Berücksichtigung der Bevölkerungsstruktur etwa 3 Millionen zusätzliche Arbeitskräfte benötigt, wenn bis zum Erreichen der Rente gearbeitet werden soll. Bei einem höheren Ausmaß an Frühverrentung werden nach gegenwärtigem Stand etwa 1,2 Millionen Stellen fehlen.
Politisch wird stark für zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge geworben, da die gesetzliche Vorsorge in Zukunft nach einer verbreiteten Meinung nur noch den Grundbedarf abdecken, aber nicht mehr den Lebensstandard sichern können wird.
Die private Altersvorsorge basiert auf der Grundidee des Kapitaldeckungsverfahren und wird auf freiwilliger Basis abgeschlossen. Das eingezahlte Kapital sowie die erwirtschafteten Zinsen stehen daher im Prinzip ausschließlich dem Sparer zu. Im Bereich der privaten Vorsorge kann der Sparer in vielen Fällen ein Wahlrecht für die Auszahlung ausüben. Er kann eine lebenslange Rente wählen oder Kapitalauszahlung.
Die Formen der staatlich geförderten Altersvorsorge (Rürup- und Riester-Rente) sind im Zuge der letzten großen Rentenreformen entstanden und sollen unter anderem das sinkende Rentenniveau des Eckrentners kompensieren. Diese Formen der Altersvorsorge unterliegen besonderen Regelungen. Dazu gehört, dass eine staatlich geförderte Altersvorsorge nicht beliehen, veräußert oder vererbt bzw. verpfändet werden kann. Geringe Rückeinschränkungen sind möglich, z. B. im Bereich der Riester-Rente, die sich an einen definierten Personenkreis vererben lässt
Zusätzlich rechnen Sozialhilfeträger, wenn der Versicherungsnehmer im Laufe seines Arbeitslebens bedürftig werden sollte („Hartz-IV-Sicherheit“), das staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen nicht auf Hartz IV an. Das angesparte Kapital soll grundsätzlich ausschließlich zur Altersversorgung des Sparers dienen. Vererbbarkeitsregeln bei Riesterverträgen führen zum Vermögensübertrag im Todesfall auf den Ehegatten. Wenn kein erbberechtigter Ehepartner mit eigenem Riestervertrag als Erbe in Frage kommt, sind die staatlichen Förderungen zurückzuzahlen. Das restliche Sparkapital fällt in die Erbmasse und wird wie sonstiges Vermögen vererbt.
Nach Änderung des Gesetzes ist nun auch eine Vererbung des Kapitals an leibliche Kinder möglich. Die o. g. Bestimmungen wurden insoweit ergänzt.
Die Riester-Rente gehört zu den heute bekannteren Formen staatlich geförderter Altersvorsorge. Gefördert wird die Riester-Rente von staatlicher Seite zum einen durch Zulagen. Außerdem ist ein steuerlicher Ansatz der Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen möglich.
Für die staatliche Förderung ist die Einzahlung von Beiträgen in einen zertifizierten Vertrag erforderlich. Dies kann eine Rentenversicherung, ein Banksparplan, eine Fonds-Police (Fondsgebundene Rentenversicherung) oder auch ein Direktinvestment in Aktien- und Rentenfonds (Fondssparplan) sein. Riester-Verträge werden daher sowohl von Versicherungs- und Fondsgesellschaften sowie Bausparkassen angeboten.
Jeder der einen Riestervertrag abschliesst erhält vom Staat eine Zulage und kann ggf. auch von dem steuerlichen „Sonderausgabenabzug“ profitieren. Um die Zulagen zu erhalten muss der Sparer monatlich einen bestimmten Anteil seines Bruttogehalts in seinen Riestervertrag einzahlen – vom Staat erhält er dann eine Grundzulage und eine Kinderzulage für jedes Kind, dass er besitzt.
Die Auszahlung erfolgt monatlich ab Rentenbeginn und ist im Detail von der gewählten Anlageform abhängig. Dabei ist eine 30%-ige Teilauszahlung des ersparten Gesamtbetrags möglich.
Staatlich nicht geförderte Vorsorgeverträge genießen keinen rechtlich garantierten Bestandschutz der Einzahlungen. Andererseits kann mit diesen Formen der Altersvorsorge auch ein generationenübergreifender Vermögensaufbau erreicht werden, da das angesparte Vermögen in der Regel verfügbar und vererbbar ist. Des Weiteren kann die steuerliche Situation zum Auszahlzeitpunkt eine Rolle spielen. Im Gegensatz zu den geförderten Produkten, welche im Alter eine volle Rentenversteuerung vorsehen, müssen nicht geförderte Produkte im Rentenalter nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden.
Die betriebliche Altersversorgung steht jedem Arbeitnehmer zu, der Gesetzgeber hat dafür vor Jahren die Rechtsgrundlage geschaffen. Der Arbeitgeber darf zwar bestimmen, welche Versicherung und welcher Durchführungsweg genommen werden soll aber die meisten überlassen dies dem Arbeitnehmer. Die bekannteste Art der betrieblichen Altersversorgung ist die Direktversicherung.